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   OLG Naumburg, 24.08.2000 - 5 W 98/00   

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https://dejure.org/2000,11154
OLG Naumburg, 24.08.2000 - 5 W 98/00 (https://dejure.org/2000,11154)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.08.2000 - 5 W 98/00 (https://dejure.org/2000,11154)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24. August 2000 - 5 W 98/00 (https://dejure.org/2000,11154)
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    InsO § 98 Abs. 2 Nr. 1
    Verhältnismäßigkeit einer Haftanordnung zur Erzwingung von Mitwirkungshandlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2000, 594
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 10.01.2001 - 2 W 1/01

    Gründe für die Versagung der Zulassung sofortige weitere Beschwerde gegen die

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Satz 2 InsO bezüglich der Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Eröffnungsverfahren auf § 98 InsO verweist und gemäß § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO die Anordnung von Haft mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (s. auch OLG Naumburg, ZInsO 2000, 562; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 20 Rn. 17; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, 8. Lfg., § 20 Rn. 13 b bis d, Wittkowski, in: Nerlich/Römermann, InsO, 2. Lfg., 5/00, § 98 Rn. 6), sodass es für die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hier auf die Frage, ob das Rechtsmittel überhaupt statthaft ist, weil bereits die Entscheidung des Beschwerdegerichts unanfechtbar ist (dazu Pape, NJW 2001, 25 f.) nicht ankommt.

    Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der im Rahmen der Anordnung von Zwangsmitteln zur Erzwingung von Auskünften und Mitwirkungshandlungen des Schuldners auch im Eröffnungsverfahren zu beachten ist (s. OLG Naumburg, ZInsO 2000, 562; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 20 Rn. 17; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 20, 8. Lfg., § 20 Rn. 13 b) ist nicht festzustellen, nachdem der Schuldner im Eröffnungsverfahren ausdrücklich erklärt hat, nicht daran zu denken, bei der Beschaffung seines Ausgleichsvermögens mitzuwirken, und auch bei seiner Anhörung durch das Insolvenzgericht trotz eindringlicher Belehrungen keine konkreten Auskünfte gegeben hat.

  • OLG Celle, 24.01.2001 - 2 W 124/00

    Zulässigkeit der getrennten Anfechtung der Annahme der Zuständigkeit des

    Eine Rechtsverletzung könnte hier gegeben sein, weil im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auch bei der Anordnung von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen im Eröffnungsverfahren zu beachten ist (s. auch OLG Naumburg, ZInsO 2000, 562; Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 20 Rn. 17; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 20 Rn. 13 b bis d), Bedenken gegen der Erforderlichkeit einer Postsperre bestehen könnten, wenn dem Schuldner das Verwaltungs- und Verfügungsrecht verbleibt und nur ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wird.
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